AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WERNER GRAPHICS

 

I.       Allgemeines

1.1   Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Andere Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

II.      Auftragsbestätigungen

2.1   Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung des Bestellers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande. Aus der Ablehnung von Aufträgen kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Mündliche Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

 

III.    Preise und Zahlung

3.1    Es gelten mangels anderer Vereinbarung unsere zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Listen- bzw. Katalogpreise. Diese verstehen sich für Lieferungen ab Lager in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2    Der Rechnungsbetrag

3.2.1       für Warenlieferungen ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Hiervon ausgenommen sind Zahlungen betreffend Maschinen wie Pressen, Drucker, Plotter, etc….

3.2.2       für sonstige Leistungen (Reparaturen, Wartungen und Sonderanfertigungen) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Ein Skonto wird für sonstige Leistungen nicht gewährt.

 

3.3    Abweichend zu 3.2 wird an Neukunden bis auf weiteres nur gegen Vorauskassa bzw. gegen Nachnahme geliefert.

3.4    Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 0,03836% pro Tag, sowie Mahn- und Inkassospesen geltend zu machen. Zudem werden alle offenen Rechnungen zur Zahlung fällig und entfallen allfällig gewährte Skonti oder Rabatte.

3.5    Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

IV.    Lieferung

4.1   Lieferungen erfolgen ab Lager. Die Lieferung erfolgt auf dem kostengünstigsten Weg frachtfrei, sofern der Nettowarenwert des Auftrags mindestens Euro 220,- beträgt. Ansonsten verrechnet der Lieferer die Frachtkosten. Dies gilt auch für Express- und Eilgutsendungen sowie für Sendungen bei denen der Versand nur per Spedition möglich ist. Bei Bestellung von Kleinmengen, (das sind Bestellungen mit einem Rechnungsbetrag unter € 40,00 netto) wird ein Kleinmengenzuschlag von € 4,00 verrechnet.

 

V.     Lieferzeit, Lieferverzögerung

5.1    Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und zeitgerechter Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerung teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

5.3    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lager des Lieferers verlassen hat.

5.4    Werden der Versand des Liefergegenstandes verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.5    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit aufgrund höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

5.6    Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er  zur Gegenleistung verpflichtet.

 

VI.    Gefahrübergang

6.1    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat.

6.2    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser schriftlich verlangt.

6.3    Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

VII.   Eigentumsvorbehalt

7.1    Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2    Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer‑, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.3    Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

7.4    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.5    Aufgrund des Eigentumvorbehalts des Liefergegenstandes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

7.6    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7.7    Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferers weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller dem Lieferer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Lieferer kann sonst nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

VIII. Mängelansprüche

8.1   Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX – Gewähr wie folgt:

 

8.2   Sachmängel

8.2.1  Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Der Besteller erhält vom Lieferer unverzüglich eine Rücksendenummer (RMA-Nummer). Der Besteller ist verpflichtet diese RMA-Nummer in der laufenden Korrespondenz anzuführen und im Falle der Rücksendung sichtbar auf der Rücklieferung anzubringen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

8.2.2  Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen, wie z.B. Produktionsausfall, etc. befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

8.2.3  Für Nachbesserungen gilt der Sitz der Lieferers als Erfüllungsort der Gewährleistung. Besteller haben die mangelhafte Sache auf eigene Kosten unter Angabe der vom Lieferer bekannt gegebenen Rücksendenummer (RMA-Nummer) an den Lieferer zu übersenden. Lieferungen, die ohne RMA-Nummer angeliefert werden, werden nicht angenommen.

8.2.3  Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes.

8.2.4  Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Aufhebung des Vertrages (Wandlung), wenn der Lieferer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

8.2.5  Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Beim Verkauf von gebrauchten Sachen.

8.2.6  Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

8.3   Mängelrüge: Der Käufer ist verpflichtet, Mängel gemäß § 377 UGB binnen fünf Tagen zu rügen. Unterlässt er die rechtzeitige Rüge, so verliert der Käufer Ansprüche auf Gewährleistung (§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus dem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§ 871 ff ABGB). Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Transportschäden hat der Besteller bei der Transportfirma, der Spedition bzw. dem Paketdienst zu reklamieren.

 

IX.    Haftung

9.1.  Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX. 9.2 und 9.3 entsprechend.

9.2   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.3   Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

 

X.     Verjährung

10.1 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

 

XI.    Softwarenutzung

11.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 40d f UrhG) im Rahmen der bestimmungsmäßigen Nutzung vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten.

 

XII.   Farbabweichungen

12.1      Bei einigen Produkten des Lieferers kann es Farbabweichungen geben, welche nicht zur Reklamation berechtigen. Der Lieferer empfiehlt daher bei Projekten, die eine Farbabweichung nicht zulassen, jeweils nur Material aus ein und derselben Produktionsnummer (Chargennummer) zu verwenden und den Lieferer darauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

XIII. Abnahme

13.1      Der Besteller verpflichtet sich bei der Abnahme- bzw. Funktionsprüfung und bei der Erstellung der entsprechenden Protokolle mitzuwirken.

 

XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung der Verweisungsnormen (insbesondere IPR) und des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gänserndorf, wenn der Besteller Unternehmer, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

 

 

 

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